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Katzenschutzverordnung für Gernsheim - Tierheim Gernsheim

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Katzenschutzverordnung für Gernsheim


veröffentlicht in der Ried-Information am 06.07.2024.
Katzenschutzverordnung für das Gebiet der Schöfferstadt Gernsheim

Aufgrund des § 13b Satz 1 bis 4 Tierschutzgesetz (TierSchG) in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl.I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) i.V.m. § 21 Abs. 3 Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859, zuletzt geändert durch die 5. Verordnung zur Änderung der Delegationsverordnung und anderer Vorschriften vom 10. Januar 2022 (GVBl. S. 54) wird nachfolgende Verordnung erlassen:

§ 1 - Zweck und Ziel der Verordnung
Zweck dieser Verordnung ist es, die Anzahl freilebender Katzen im Gebiet der Schöfferstadt Gernsheim zu minimieren, um zukünftig dem reduzierten Tierbestand erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zu ersparen. Ziel dieser Verordnung ist es, einen weiteren Zuwachs der freilebenden Katzen zu verhindern, bzw. die vorhandene Population auf das unvermeidbare Maß zu reduzieren.

§ 2 – Begriffsbestimmungen
1. Katzen im Sinne dieser Verordnung sind alle weiblichen und männlichen Tiere der Art Felis silvestris catus.
2. Katzen gelten als fortpflanzungsfähig, wenn sie mindestens fünf Monate alt und weder kastriert noch sterilisiert sind.
3. Kastration / Sterilisation: Unter einer Kastration versteht man die Entfernung oder Außerfunktionssetzung der Keimdrüsen (Gonaden), die beide Geschlechter besitzen. Bei der Sterilisation werden die Leitungsbahnen der Samen- und Eileiter unterbrochen, so dass die Katze nicht mehr zeugungs- bzw. empfängnisfähig ist.
4. Katzenhalter: Tierhalter ist derjenige, dem aus eigenem Interesse und auf längere Zeit die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht, für dessen Kosten aufkommt und der das wirtschaftliche Risiko des Verlustes des Tieres trägt.
5. Unkontrollierten freien Auslauf hat eine Katze, wenn sie sich frei bewegen kann und wenn weder der Halter noch eine von ihm beauftragte oder für ihn handelnde Person unmittelbar auf sie einwirken kann.
6. Kennzeichnung: Die Katze ist mit einer eindeutigen Markierung zu versehen (Nummerncode), so dass es jederzeit möglich ist, die Katze zu identifizieren und den Katzenhalter zu ermitteln. Eine eindeutige Kennzeichnung kann durch einen implantierten Mikrochip oder durch eine Tätowierung im Ohr über einen Nummerncode erfolgen.
7. Registrierung: Die über einen Nummerncode hinterlegten Daten, die das Geschlecht und ein äußerliches Erkennungsmerkmal der Katze, sowie den Namen und die Anschrift des Katzenhalters Katzenhalters zum Inhalt haben, sind in ein öffentliches oder privat geführtes Register, das der Behörde
zugänglich ist, einzutragen. Es empfiehlt sich, freilaufende Katzen (Hauskatzen) in einem privaten Haustierregister, kostenfrei, wie z.B. von TASSO e.V. oder dem Deutschen Tierschutzbund registrieren zu lassen.

§ 3 - Kennzeichnungs- und Registrierpflicht – Verpflichtung zur Kastration oder Sterilisation von freilaufenden Katzen
(1) Katzenhalter/innen, die ihrer fortpflanzungsfähigen Katze unkontrollierten Zugang ins Freie gewähren, haben ihre Katze kennzeichnen und registrieren zu lassen. Die Registrierung ist nach jedem Halterwechsel zu aktualisieren.
(2) Katzenhalter/innen, die ihrer fortpflanzungsfähigen Katze im Schutzgebiet unkontrollierten Zugang ins Freie gewähren sind verpflichtet, ihre Hauskatze von einem Tierarzt/ einer Tierärztin kastrieren oder sterilisieren zu lassen. Dies gilt nicht für weniger als 5 Monate alte Katzen.
(3) Von den Regelungen des Abs. 1 und Abs. 2 sind nur auf Antrag Ausnahmen zulässig, soweit eine tierärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass die Katze nicht mehr zeugungsfähig bzw. fruchtbar ist.
(4) Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag durch den Magistrat als Ordnungsbehörde Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden. Die übrigen Bestimmungen in den Absätzen 1 bis 3 bleiben hiervon unberührt. Im Übrigen entscheidet der Magistrat im Einzelfall über begründete Ausnahmen.

§ 4 - Überwachung und Ahndung von Verstößen
(1) Katzenhalter/innen, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, haben der zuständigen Behörde und deren Vertretern im Amt auf Verlangen den Nachweis über eine ordnungsgemäße Kennzeichnung, Registrierung, Kastration oder Sterilisation vorzulegen.
(2) Die zuständige Behörde ist berechtigt, zur Durchsetzung der o.g. Maßnahmen die erforderlichen Anordnungen gemäß §11 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in Verbindung mit dieser Rechtsverordnung zu erlassen.

§ 5 – Überprüfung
Diese Verordnung sollte nach fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten daraufhin zu überprüfen, ob die mit ihr angestrebten Ziele erreicht worden sind und deshalb ihre Aufhebung bzw. Veränderung erfordern.

§ 6 – Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Rechtsverordnung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen, in diesem Fall des Magistrats übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Gernsheim, den 28.06.2024
Der Magistrat der Schöfferstadt Gernsheim
D.S.
Burger, Bürgermeister
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